Erklärung zur Einhaltung der Verpackungsanforderungen

Dokument-Nr.: STAHLOG-VERP-2026-01
Version: 1.0
Ausstellungsdatum: 11.08.2026

1. Verantwortliches Unternehmen

STAHLOG GmbH
Deutschland

nachfolgend „STAHLOG“ genannt.

2. Gegenstand der Erklärung

Diese Erklärung bezieht sich auf die von der STAHLOG GmbH verwendeten Verpackungs- und Sicherungsmaterialien:

a) Pappe / Karton
Verwendung als Versand-, Um- und Schutzverpackung für Waren.

b) PET-Umreifungsband
Verwendung zur Bündelung, Sicherung und Stabilisierung von Waren und Versandverpackungen.

Die genannten Materialien werden von der STAHLOG GmbH ausschließlich zur Verpackung und Sicherung der eigenen Waren im Rahmen des betrieblichen Versand- und Logistikprozesses verwendet.

Sie werden nicht als eigenständige Verpackungsprodukte an Kunden verkauft oder als leere Verpackungen in Verkehr gebracht.

3. Bestimmungsgemäße Verwendung

Die Verpackungsmaterialien dienen ausschließlich dazu,

  • Produkte vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen,
  • Waren für Lagerung und Transport zu sichern,
  • Versandverpackungen zu verschließen bzw. zu stabilisieren,
  • eine sichere Auslieferung der Waren an Kunden zu ermöglichen.

Das PET-Umreifungsband dient ausschließlich der mechanischen Sicherung und Bündelung.

Eine Verwendung der genannten Materialien als Lebensmittelverpackung oder für einen unmittelbaren Lebensmittelkontakt ist nicht vorgesehen.

4. Anwendbare Rechtsvorschriften

Die STAHLOG GmbH berücksichtigt bei Auswahl und Verwendung der Verpackungsmaterialien die jeweils geltenden Anforderungen des europäischen und deutschen Verpackungsrechts.

Insbesondere wird die

Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)

berücksichtigt.

Die Verordnung enthält Anforderungen unter anderem an die Nachhaltigkeit, Zusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung von Verpackungen sowie an die Konformitätsbewertung. Die entsprechenden Herstellerpflichten ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 5 bis 16 sowie 38 und 39 der Verordnung (EU) 2025/40.

Darüber hinaus werden die jeweils geltenden Anforderungen des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) berücksichtigt.

5. Material Pappe / Karton

Die verwendete Pappe bzw. der verwendete Karton ist einem faserbasierten Verpackungsmaterial zuzuordnen.

Das Material wird bestimmungsgemäß als Verpackungs- und Schutzmaterial eingesetzt und ist nach Gebrauch grundsätzlich dem entsprechenden Papier-, Pappe- und Karton-Recyclingstrom zuzuführen, soweit dies aufgrund der konkreten Materialbeschaffenheit und der örtlichen Entsorgungsbedingungen möglich ist.

6. Material PET-Umreifungsband

Das verwendete Umreifungsband besteht aus Polyethylenterephthalat (PET).

Das PET-Umreifungsband wird ausschließlich als Sicherungs- und Bündelungsmaterial verwendet.

Nach bestimmungsgemäßem Gebrauch soll das Material entsprechend den jeweils geltenden örtlichen Entsorgungs- und Verwertungsvorgaben einem geeigneten Kunststoff-Recycling- bzw. Wertstoffstrom zugeführt werden, soweit entsprechende Verwertungswege vorhanden sind.

7. Verwendung und Inverkehrbringen der Verpackungen

Die STAHLOG GmbH beschafft Pappe/Karton sowie PET-Umreifungsband von geeigneten Lieferanten und verwendet diese Materialien ausschließlich im eigenen betrieblichen Verpackungs- und Versandprozess.

Die genannten Verpackungsmaterialien werden nicht als eigenständige, unbefüllte Verpackungsprodukte an Kunden verkauft oder abgegeben.

Die Materialien werden vielmehr zur Verpackung, Bündelung und Sicherung der von der STAHLOG GmbH vertriebenen bzw. bearbeiteten Waren eingesetzt.

Die auf diese Weise hergestellten bzw. verwendeten befüllten Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen können zusammen mit der verpackten Ware an Kunden abgegeben bzw. in Verkehr gebracht werden. Soweit STAHLOG dabei nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer der entsprechenden Verpackung einzustufen ist, erfüllt STAHLOG die hierfür geltenden gesetzlichen Pflichten.

Dies umfasst insbesondere die jeweils anwendbaren Anforderungen hinsichtlich Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Entsorgung bzw. Verwertung der betreffenden Verpackungen.

Die konkrete Einstufung und die daraus resultierenden Pflichten richten sich nach der jeweiligen Verpackungsart, dem Verpackungsprozess und den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

8. Abgrenzung der verwendeten Materialien

Gegenstand dieser Erklärung sind insbesondere:

Pappe / Karton
Verwendung als Versand-, Um- und Schutzverpackung für die von STAHLOG vertriebenen bzw. bearbeiteten Waren.

PET-Umreifungsband
Verwendung ausschließlich zur Bündelung, Sicherung und Stabilisierung von Waren und Verpackungen während Lagerung und Transport.

Das PET-Umreifungsband wird nicht als eigenständiges Produkt an Kunden abgegeben, sondern ausschließlich als Bestandteil bzw. Hilfsmittel des betrieblichen Verpackungs- und Versandprozesses eingesetzt.

9. Verpackungsrechtliche Verantwortung

Die STAHLOG GmbH berücksichtigt bei der Verwendung und dem Inverkehrbringen von Verpackungen die jeweils geltenden Anforderungen des europäischen und deutschen Verpackungsrechts.

Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass ein Unternehmen, das Waren verpackt und diese Verpackungen anschließend zusammen mit der Ware an Kunden abgibt, je nach Art der Verpackung und konkreter Lieferkette als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsrechts einzustufen sein kann.

STAHLOG prüft daher die jeweils verwendeten Verpackungsarten hinsichtlich der hierfür geltenden gesetzlichen Verpflichtungen und erfüllt die für STAHLOG jeweils einschlägigen Anforderungen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Registrierung bei der zuständigen Stelle,
  • Beteiligung an einem System, soweit gesetzlich erforderlich,
  • Erfassung und Meldung der Verpackungsmengen,
  • Dokumentation der eingesetzten Verpackungsmaterialien,
  • Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Verwertung bzw. Entsorgung.

Die verwendeten Verpackungsmaterialien werden entsprechend ihrer jeweiligen Materialart erfasst und dokumentiert.

10. Erklärung zur Konformität

Hiermit erklärt die STAHLOG GmbH, dass die in dieser Erklärung genannten Verpackungs- und Sicherungsmaterialien entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der geltenden Anforderungen des europäischen und deutschen Verpackungsrechts eingesetzt werden.

Diese Erklärung bezieht sich insbesondere auf:

  • Pappe / Karton
  • PET-Umreifungsband

Die Materialien werden ausschließlich zur Verpackung und Sicherung eigener Waren verwendet und nicht als eigenständige Verpackungsprodukte an Kunden verkauft.

Diese Erklärung wird auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausstellung vorliegenden Informationen über Material, Verwendung und rechtliche Anforderungen abgegeben.

11. Dokumentation

Zu den verwendeten Verpackungsmaterialien sollen, soweit verfügbar und erforderlich, insbesondere folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

  • Lieferantenangaben und Produktspezifikationen
  • Materialbeschreibungen
  • technische Datenblätter
  • Angaben zur Materialzusammensetzung
  • Nachweise zur Recyclingfähigkeit bzw. Verwertbarkeit
  • Mengenaufzeichnungen der eingesetzten Verpackungsmaterialien
  • gegebenenfalls Konformitäts- oder Herstellererklärungen der Lieferanten

12. Gültigkeit

Diese Erklärung gilt für die oben genannten Verpackungsmaterialien und deren beschriebene bestimmungsgemäße Verwendung.

Sie ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich

  • die verwendeten Materialien,
  • die Lieferanten,
  • die Verpackungskonstruktion,
  • die bestimmungsgemäße Verwendung oder
  • die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen

wesentlich ändern.

STAHLOG GmbH

Ort: Hörselberg Hainich

Datum: 11.08.2026

Name / Funktion: Verantwortlicher Verpackung H.Reichert

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